Guten Tag, Frau Ortsvorsteherin,
mit Erstaunen stellen wir fest, dass sie erneut Ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen sind, da unser am 23.01.2019 fristgerecht vorgelegter Antrag FWH/FDP003.2019 nicht bei der Aufstellung der Tagesordnung berücksichtigt wurde.
Die Tagesordnung muss alles beinhalten, über das in der Sitzung beschlossen werden soll, wobei dem Ortsvorsteher bei der Aufstellung derselben ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht
(Bennemann/Teschke, Kommunalverfassungsrecht Hessen – Hessische Gemeindeordnung, Kommentare, April 2015, §58 Rn. 19).
lm Falle der Einberufung einer Sitzung auf Verlangen von ein Viertel der Mitglieder muss der Ortsvorsteher sämtliche zur Verhandlung zu stellende Gegenstände bei der Aufstellung der Tagesordnung berücksichtigen. lm Übrigen muss er diejenigen Anträge auf die Tagesordnung setzen, die bis zu einem bestimmten, in der Geschäftsordnung festzulegenden Zeitpunkt vor der Sitzung bei ihm eingehen.
Es entsprach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. u.a. HessVGH, Beschl. v. 2.7.1985 –2 TG 1174185, HessVGH Beschl. v.24.9.2008-8 B 2037108), dass dem Vorsitzenden keine materielle (inhaltliche) Prüfungskompetenz hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der zur Beratung und Abstimmung gestellten Beschlüsse, wohl aber eine Kompetenz zur Prüfung der Frage zukommt, ob der auf die Tagesordnung zu setzende Beratungsgegenstand nicht einem anderen Gemeindeorgan zur originären Zuständigkeit zugewiesen ist. Mit der Einfügung eines Verweises auf § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO in §58 Abs.5 Satz2 HGO hat der Landesgesetzgeber 2011 jedochweitergehend dem Stadtverordnetenvorsteher und somit auch dem Vorsitzenden des Ortsbeirats ein Prüfungsrecht darüber eingeräumt, ob der beantragte Gegenstand in die Zuständigkeit der Gemeinde bzw. des Ortsbeirats fällt. Auch hat der Vorsitzende alle Punkte auf die Tagesordnung zu nehmen, die von der Gemeindevertretung als solche durch ausdrücklichen Beschluss oder durch eine Geschäftsordnungsregelung regelmäßig auf die Tagesordnung zu nehmen sind
(Bennemann/Teschke, Kommunalverfassungsrecht Hessen – Hessische Gemeindeordnung, Kommentare, April 2015, § 58, Rn. 22).
Bis zum Beginn des Sitzungstages ist der Ortsvorsteher für die Tagesordnung verantwortlich, wobei er mit Eröffnung der Sitzung dieses Recht an die Mitglieder des Ortsbeirats abgibt, welche durch eine Mehrheitsentscheidung eine Änderung der Tagesordnung herbeiwirken können
(Bennemann/Teschke Kommunalverfassungsrecht Hessen – Hessische Gemeindeordnung, Kommentare, April2015, § 58, Rn. 40).
Sofern die Frist für die Einreichung von Tagesordnungspunkten bereits verstrichen ist, liegt es im Ermessen des Ortsvorstehers, die Tagesordnung zu erweitern. Dies ist ohne weiteres vor Erstellung der Tagesordnung möglich, wenn es sich um einen unvorhersehbaren und dringenden Fall handelt. Dies darf aber nicht dazu führen, dass der Geschäftsgang durch wiederholtes Erweitern von Tagesordnungspunkten wegen Nachlässigkeit gestört wird, sodass bei einer Häufung die Möglichkeit der Sanktionierung in Form der Weigerung besteht. Sobald die Ladungen verschickt wurden, ist die Erweiterung nur dann möglich, wenn die drei-Tages-Frist des § 58 I 2 HGO zwischen Ladung und Sitzung zur Vorbereitung eingehalten wird. Dann muss der 0rtsvorsteher entweder die alte Tagesordnung aufheben und durch eine neue ersetzen oder auf die Erweiterung in einem Schreiben hinweisen. Wenn die drei-Tages-Frist nicht mehr eingehalten werden kann, ist eine Änderung der Tagesordnung mit einer verkürzten Ladungsfrist nach § 58 I 3 HGO nur zulässig, wenn es sich um eine eilbedürftige Angelegenheit handelt. (vgl. dazu Bennemann/ Teschke, Kommunalverfassungsrecht Hessen – Hessische Gemeindeordnung, Kommentare, April 2015, § 58, Rn. 42 ff.).
Im Auftrag
Erhard Walter