Erhard Walter
und
Winfried Urban
berichten zum Thema:
Bericht zum TOP: Neuverlegung einer Wasser- und Stromleitung
der OBR-Sitzung 013/2017 vom 07.11.2017
Die OVin ruft den TOP 7 auf und erläutert, das es sich hier um eine Neuverlegunge einer Wasser und Stromleitung im Aussenbereich handelt. Sie erwähnt, dass sie dem OBR drei Daten für die Sitzung zur Verfügung gestellt hat, die da wären:
1. Neubau Maschinenhalle am 1.März 1994 genehmigt
2. Erschließungsvertrag vom 11. Okt. 2010 und
3. Baugenehmigung Anbau Pferdestall und Maschinenhalle an vorhandene Feldscheune
vom 2. Nov. 2011
Weiter ergänzte die OVin, das dem OBR der Plan vorliegt, wie die „Versorgungsleitungen“ verlegt werden sollen. Sie erläuterte das alle Genehmigungen der Stadt vorliegen würden. Die OVin fragt, ob es seitens des OBR noch Fragen gäbe und verwies darauf, das der Antragsteller ja im Besucherraum sitzt und ggf., bei Bedarf auch Auskunft geben kann, damit der OBR ebenfalls nach Beratung seine Zustimmung geben kann.
OBM W. Urban meldete sich zu Wort und sagte, das er schon etwas verwundert war, als die Anfrage vorgelegt wurde. Er fragte, warum der Antragsteller nicht im Vorfeld schon einmal den OBR darüber in Kenntnis gesetzt und gefragt hat, sondern direkt an die Verwaltung gegangen ist. Der Antragsteller äusserte sich und sagte, dass ihm nicht klar war, dass der OBR hier gefragt werden müsste bzw. seine Zustimmung dafür erforderlich wäre. Er ging davon aus, da es sich hier nur um einen „Graben“ handeln würde, dass die Anfrage nicht an den OBR gestellt werden muss. Er habe ja auch erst im Dezember 2016 davon erfahren, das eine Naturschutzrechtliche Genehmigung gebraucht wird. Weiterhin erläuterte der Antragsteller, dass er alle Massnahmen die er hinsichtlich notwendiger Absprachen und getroffener Regelungen unternommen und geklärt hat.
OBM W. Urban sagte, das es so einfach nicht ist. Auch wenn es sich nur um einen Graben handelt (Wasser 1-1,20m tief), könnte das eine „Kettenreaktion“ auslösen und andere (Namen wurde genannt) auch Anträge stellen und die Zustimmung des OBR verlangen. Der Antragsteller verwies darauf, das einige Bürger (auch er nannte Namen) Wasseranschlüsse in ihren Feldscheunen hätten. Er sagt, er sieht kein Problem, da er niemanden schaden würde und er es sich nicht vorstellen könnte, das man dagegen sein kann.
OBM Walter sagte, das nicht die Wasser- bzw. Stromleitung das eigentliche Problem ist, sondern die Vorgehensweise wie das seitens der Stadt alles gehandhabt wird. Er sagte, dass er sich intensiv mit dem Vorgang beschäftigt hat. Er sagte weiter, das er sich den Erschliessungsvertrag sehr genau durchgelesen hat und auch den Bauantrag mit Genehmigung aus 2011 in Augenschein genommen hat. Da beide Vorgänge dem damaligen Ortsbeirat lediglich zur Kenntnisnahme ohne jegliche Zustimmung vorgelegt wurde, wo es sich um „Bauwerke“ handelt, stellte er sich jetzt die Frage, warum dem Ortsbeirat ausgerechnet diese Maßnahme (nur ein Graben) zur Zustimmung vorgelegt wurde?
Mit der Drucksache 267/2010, die der Ortsbeirat am 30.11.2010 lediglich zur Kenntnisnahme vorgelegt bekam, hat das Bau- und Betriebsamt der Stadt Idstein alle Weichen gestellt.
Mit der Begründung, das für den „Antragsteller“ zu erwarten sei, dass mit der Pensionstierhaltung ein Ertrag erwirtschaftet werden könne, der langfristig die Investitionskosten decke und einen nennenswerten Beitrag zum Einkommen des Antragstellers leisten werde, hat der Magistrat den Beschlussvorschlag zustimmend zur Kenntnis genommen und dem Erschliessungsvertrag zugestimmt.
D.h. für mich im Umkehrschluss, sagte Walter, dass für jeden Besitzer, der ein Grundstück im Außenbereich besitzt und § 35 (1) 1 sowie § 201 BauGB erfüllt, die Möglichkeit besteht, Maschinenhallen mit Pferdestellen zu errichten, damit er sich einen nennenswerten Beitrag zum Einkommen oder einer unzureichenden Rente erwirtschaften und sichern kann.
Aus meiner Sicht, sagte Walter, würde das Landschaftsbild sehr in Mitleidenschaft gezogen werden, wenn weitere „Feldscheunen“ errichtet werden würden, die über kurz oder lang ggf. auch noch zweckentfremdet genutzt werden, da diese nach und nach im Laufe der Jahre durch Umbaumassnahmen aufgewertet werden und nicht mehr dem ursprünglichen Sinn entsprechen.
Aus diesem Grund werde er, so OBM Walter, dem Antrag, sollte er zur Abstimmung kommen, nicht zustimmen, da in den vorliegendem Schreiben des Antragstellers vom 17.09.2017 direkt an die Verwaltung zur Erstellung eines Gestattungsvertrages nur die Rede von einer Verlegung von Wasser- und Stromleitungen ist.
Walter begründet das wie folgt:
Die Wasserversorgung ist im Erschliessungsvertrag, welcher dem Ortsbeirat vorliegt, im §2 (1) geregelt. D.h., der Bauherr verzichtet hier auf den Anschluss an das öffentliche Wasserversorgungsnetz der Stadt Idstein. Die Erforderlichkeit, jetzt einen Anschluss an das öffentliche Wasserversorgungsnetz gem. §2 (3) herzustellen, ist gem. den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar.
Das Thema Abwasser wird für die Neuverlegung der Wasserleitung nicht thematisiert. §3 des Erschliessungsvertrages hat zum damalige Zeitpunkt keinen Anschlusszwang an das öffentliche Abwassernetz vorgesehen, da dass Gebäude nicht für den vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dient.Ist dieser Anschluss mit der Verlegung einer Wasserleitung jetzt erforderlich und wenn ja, warum steht davon nichts im Antrag?
Stellt sich die Frage nach der Definition von „vorübergehend“ und wie sich die „Erforderlichkeit“ begründet, die vom bestehenden Erschliessungsvertrag abweicht.
Auf befragen des Antragstellers, ob er etwas zu der „Erforderlichkeit“ sagen könnte, wurde OBM Walter nicht geantwortet.
Weiterhin führt Walter aus, dass aus seiner Sicht zu befürchten ist, dass der Vorflutgraben für die Abwasserentsorgung nicht mehr ausreicht, wenn eine feste Wasserleitung verlegt wird. (Dachfläche alleine ist schon ca. 32 x14 m)
Eine Regelung hinsichtlich Strom wurde im Erschliessungsvertrag nicht getroffen und somit fehlt auch hier ein weiterer Baustein, denn so manche Feldscheune ist schon wegen defekten Leitungen oder Kurzschlüssen einem Brand zum Opfer gefallen. Deshalb die abschliessende Frage: Wie wäre, wenn erforderlich, der Brandschutz zu regeln?
Walter schloss ab und sagte, dass hier ganz alleine die Verwaltung im Boot ist und nicht der OBR, der hier für Verträge die geschlossen wurden, jetzt mit einer Zustimmung den Kopf hinhalten soll.
Walter betont, das es nicht um den Graben und die Leitungen geht, sondern ausschliesslich um die Regelungen die getroffen wurden und für Ihn zu seiner Entscheidungsfindung massgebliche beigetragen haben.
OBM H.Urban sagte, das er es verstehen kann, das jetzt eine Wasserleitung verlegt werden soll, da die Vereinbarung aus 2011, die Wasserversorgung durch gefüllte Wassertanks, die der Antragsteller in der Alteburger Strasse befüllt, nicht der Verkehrssicherheit dient und er geht davon aus, das wenn später einmal „weitere Gelüste“ aufkommen würden, die Verwaltung schon richtig handeln würde. Er sagte, dass es für ihn keinen Grund gibt, dem Vorhaben nicht zuzustimmen.
OBM Walter sagte, dass hier jeder für sich entscheiden soll wie er abstimmt. Er erläuterte nochmals, dass sich im Laufe der Jahre die Feldscheunen und Lagerhallen zum Teil stark verändert hätten und befürchtete, dass im Laufe der Zeit genau diese „Bauprojekte“ nicht mehr im Sinne eines landwitschaftlichen Betriebes genutzt werden. Hallen und Scheunen werden an „Nichtlandwirte“ veräussert, diese wiederum stellen ihre Oldtimer dort ab oder vermieten diese als Abstellplätze für Wohnwagen etc. Das kann und sollte nicht im Sinne des OBR sein, zumal einige im OBR sogar selbst betroffen sein könnten und somit evtl. sogar befangen sind.
OBM Demmer vertrat die Auffassung, dass das doch in Ordnung ist, denn der Antragsteller würde das Vorhaben doch selbst bezahlen. Walter sagte, dass das im Erschliessungsvertrag geregelt und aus seiner Sicht auch so richtig ist.
Die OVin sagte, dass nun alle die Argumente gehört hätten und sie glaubt das es somit reicht um darüber abzustimmen. OBM H.Urban ergänzte, dass das sicherlich richtig ist und die Nutzungsrechte sich auch irgendwann mal ändern. Damit hätte aber der OBR nichts zu tun sondern hier müsste die Verwaltung dann kontrollieren und einschreiten.
Walter sagte, dass er auf der Schulung für Ortsbeiräte, an der alle teilgenommen haben, gelernt hat, dass der OBR der verlängerte Arm der Verwaltung ist. Er sagt, dass er sich in der Pflicht sehe solche Themen zu durchleuchten und auf Dinge aufmerksam zu machen, die die Verwaltung wegen evtl. fehlender Ortskenntnis nicht wissen kann.
Er sagte, dass von seiner Seite nun alles gesagt ist, jeder hat das Recht, so abzustimmen wie er gedenkt. Er betonte nochmals, dass er es nicht in Ordnung findet, dass jetzt, nachdem Halle und Erweiterungen ohne jegliche Zustimmung am OBR vorbei genehmigt wurden, urplötzlich für einen Graben eine Zustimmung erforderlich ist.
Das Argument von OBM H.Urban, dass wenn die Verwaltung den Vorgang nicht zur Zustimmung vorgelegt hätte, von OBM Walter kritisiert worden wäre, hätte er sich sparen können. Walter sagte, dass das völliger Quatsch ist und er mit der Vorlage „Zur Kenntnisnahme“, wie es Gang und Gebe ist, in diesem speziellen Fall glücklicher wäre.
Die OVin brachte den Einwand, dass der OBR bei „Zur Kenntnisnahme“ immer abstimmt. Walter sagte, das er weiß, dass das immer falsch protokolliert wird, er aber lediglich vorgelegte Drucksachen zur Kenntnis nimmt, nicht mehr und nicht weniger.
Die OVin fragte den Antragsteller, ob er noch etwas zu sagen hätte. Der Antragsteller gab zu Protokoll, dass es wohl besser ist, wenn er nichts dazu sagt.
Die OVin fragte in die Runde und sagte, dass jeder die Bedenken von Herrn Walter gehört hätte. Sie fragte, wer für die Neuverlegung von Wasser- und Stromleitungen ist und bat um das Handzeichen.
Mit 4 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und einer Enthaltung wurde dem Antrag mehrheitlich zugestimmt.
Fazit:
- War der OVin bereits mit der Information der eMail „Nach heutiger Rücksprache mit der Verwaltung soll der Ortsbeirat von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt werden, und dem Antrag zustimmen“ und mit den einleitenden Worten „damit der OBR ebenfalls nach Beratung seine Zustimmung geben kann“ bekannt, dass der OBR zustimmen wird?
- Durfte die OVin überhaupt an der Beratung und an der Abstimmung teilnehmen, da sie die Einzige ist, die alle Voraussetzung nach § 35 und 201 BauGB erfüllt und somit nach §25 HGO befangen ist da sie einen unmittelbaren Vorteil erlangen könnte?
- Warum hat der Rest des OBR keine Meinung zu dem Vorgang…….?
- Darf man(n) seine Meinung, nach der ja offiziell gefragt und gebeten wurde nicht mehr sagen und warum kommt es noch am selben Abend zu unangemessen Äusserungen von Besuchern der Sitzung?
- Hier wäre Jeder gut beraten persönlches klar von den OBR-Aufgaben zu trennen, sonst hat auch hier eine freie Meinungsbildung keinerlei Chancen.
Für die Freien Wähler Heftrich im Ortsbeirat
Winfried Urban Erhard Walter