Wenn Sie die Niederschrift der 6. Ortsbeiratssitzung vom 13. Dezember 2016 noch nicht kennen, dann können Sie es hier einsehen.
Zu unserem Bedauern müssen wir erneut Widerspruch gegen die Niederschrift einlegen und haben die Ortsvorsteherin nach Veröffentlichung der Niederschrift wie folgt am 31.12.2016 angeschrieben:
……..anbei übersende ich auch im Namen von Winfried wie gewünscht die Änderungs- und Ergänzugswünsche in schriftlicher Form. Die Gremiumsmitglieder sind ebenfalls auf Cc., so wie es besprochen wurde.
Wie Du/Ihr erkennen könnt, haben Winfried und ich uns nochmals Gedanken gemacht, wie man(n) weitere Verbesserungen erreichen kann. Wir sind zu dem Entschluss gekommen, den Widerspruch in zwei Katergorien, d.h. in Änderungs – und Ergänzungswünsche, aufzuteilen.
Wie in der beigefügten Anlage ersichtlich, sind die in rot gekennzeichneten Texte Änderungswünsche die zum Teil falsch sind bzw. in der Niederschrift fehlen. Diese müssen zwingend korrigiert bzw. aufgenommen werden.
Bei den blau hinterlegten Texten handelt es sich um Ergänzungswünsche, die aus unserer Sicht zu den wesentlichen Inhalten i.S.v. §61 (1) HGO in die Niederschrift gehören.
Hier sollte doch jeder für sich einmal entscheiden, ob man(n) sich beim Lesen wieder findet und an das, was am 13.12.16 zu Protokoll gegeben wurde, wieder erinnert. Wenn ja, muss jeder für sich Entscheiden, ob es als Ergänzung in die Niedrschrift kommt oder nicht.
Wir sollten uns im Vorfeld schon bis zum 24.01.2017 einigen, wie wir gemeinsam vorgehen und weitere unnötige Diskussionen vor den Bürgern unterlassen. Wir haben alle Änderungs-/Ergänzungswünsche durchnummeriert. D.h., wenn jeder im Vorfeld an Dich, mit Bezug auf die Nummer mit ja/nein/Enthaltung, berichtet, dann könnte der TOP 2 zukünftig in 3-5 Minuten erledigt sein. Dann brauchen wir nur noch eine Einigung erzielen, wie wir das in der Niederschrift 007/2017 festhalten und in der RatsInfo bekanntmachen.
Winfried und ich teilen jetzt schon mit, das wir der Niederschrift 006.2016 in der Sitzung am 24.01.2017 unter TOP 2 nicht zustimmen werden, wenn keine entsprechende Korrektur bei den Änderungswünschen erfolgt.
Wir sind der Meinung, dass die Ergänzungswünsche alle in die Niederschrift gehören, da diese wesentlichen Inhalte i.S.v. §61 (1) HGO sind und die Gegenstände die verhandelt wurden, klar dokumentiert. Sollten die Ergänzungswünsche nicht oder nur zum Teil Berücksichtigung finden, werden wir uns bei der Abstimmung zur Niederschrift ggf. enthalten.